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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich, Allgemeines

1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Auftragnehmer erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Auftragnehmern über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Lieferbedingungen des Auftragnehmers, die unseren Bestellbedingungen widersprechen oder darüber hinausgehende Regelungen enthalten, gelten nur, wenn wir deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmen.
1.2. Unsere Bestellbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten. 
1.3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in einem Vertrag/Vergabeprotokoll schriftlich niederzulegen. Unsere Mitarbeiter und sonstigen Beauftragten sind nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen außerhalb des schriftlich niedergelegten Vertragsinhaltes zu treffen.
1.4. Für elektrotechnisches Material gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechnik (VDE), soweit sie für die Sicherheit der Lieferung oder Leistung in Betracht kommen (s. unter: www.vde.com).

Angebote, Bestellunterlagen, Schutzrechte

2.1. Der Auftragnehmer hält sich an seine Angebote für die Dauer von 8 Wochen gebunden.
2.2. Soweit unsere Bestellungen nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, halten wir uns hieran zwei Wochen nach dem Datum der bestellung gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme ist der Zugang der Annahmeerklärung bei uns. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, unsere Bestellung durch Rücksendung der unterschriebenen Zweitschrift innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
2.3. Angebote des Auftragnehmers sind für uns kostenlos. Auch für die Erstellung von Plänen und Zeichnungen oder die Anfertigung von Modellen usw. kann eine Vergütung nur verlangt werden, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Nach der Bezahlung vereinbarter Kosten gehen die oben bezeichneten Leistungen und Gegenstände sowie die Rechte an diesen Leistungen und Gegenständen in unser Eigentum über.
2.4. An unseren Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, Mustern, Modellen und dgl. behalten wir uns alle Rechte (wie z.B. Eigentums- und Urheberrechte) vor, d.h. sie dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zu-stimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Darüber hinaus sind sie auf Verlangen, in jedem Fall aber nach Abwicklung des Auftrages oder wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, kostenfrei an uns zurückzu-geben.
2.5. Erzeugnisse, die nach unseren Angaben, aufgrund unserer Unterlagen, Modelle, Muster, Zeichnungen und dgl. bzw. mit Hilfe von uns zur Verfügung gestellter Werkzeuge hergestellt wurden, dürfen ohne unser Einverständnis weder vom Auf¬tragnehmer selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

Vertraulichkeit

3.1. Wir sind verpflichtet, vom Auftragnehmer als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen und auf Verlangen zurückzugeben.
3.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung alle nicht allgemein bekannten kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die im durch die Geschäftsvorgänge bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Der Auftragnehmer ist ohne unser Einverständnis auch nicht berechtigt, seine Geschäftsbeziehungen zu uns für Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden. Zulieferanten des Auftragnehmer sind durch diesen entsprechend zu verpflichten.
3.3. Der Auftragnehmer steht dafür ein, daß im Zusammenhang mit seiner Lie-ferung und Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden.

Preise, Liefer- bzw. Leistungsumfang

4.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten für eine Lieferung "frei Verwendungsstelle", einschl. Verpackung und sonstiger Nebenkosten.
4.2. Die Preisstellung erfolgt in Euro.
4.3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen enthalten. Sie ist gesondert auszuweisen.
4.4. Wird für die Erbringung der Leistung des Auftragnehmers erforderliches Material von uns beigestellt oder geliefert, umfaßt die Leistung des Auf-tragnehmers auch das Entladen der LKW sowie den Transport vom Ankunfts- bzw. Lagerort zum Fertigungs- oder Montageort.|
4.5. Bei Installations- und Montagearbeiten ist der Auftragnehmer für die Einhaltung der jeweils gültigen Unfallverhütungsvorschriften sowie etwaiger ihm bekanntgegebener Werksvorschriften unseres Kunden verantwortlich.
4.6. Der Auftragnehmer hat seine uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen grundsätzlich durch sein eigenes Unternehmen zu erfüllen. Die Einschaltung von Subunternehmern ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

Lieferung, Gefahrenübergang, Liefertermine, Verzug

5.1. Die Lieferung erfolgt "frei Verwendungsstelle". Die Gefahr geht – auch wenn Versendung vereinbart ist - erst mit der Übergabe des Liefergegen-stands an uns bzw. den Kunden auf uns über. 
5.2. Jeder Lieferung ist seitens des Auftragnehmers ein Lieferschein in 2-facher Ausführung beizufügen, der die Liefermenge, Angaben über den Lieferge-genstand sowie unsere Bestellzeichen, -nummern und -daten enthält.
5.3. Teillieferungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig. Bei unaufgefordert vorgenommener Teillieferung sind wir zur Rücksen-dung oder zur Einlagerung auf Kosten des Auftragnehmers berechtigt.
5.4. Bei Direktversand an unsere Kunden ist vom Auftragnehmer ein neutraler Lieferschein zu verwenden und uns zwecks Rechnungskontrolle eine vom Frachtführer unterzeichnete Versandanzeige zuzusenden.
5.5. Wenn in unserer Bestellung nicht anders vorgeschrieben, gilt folgende Versandanschrift: Für Post- und LKW-Sendungen: MFI GmbH, Hirschmann-Ring 13, 71726 Benningen Die Ablademöglichkeit ist vorab zu klären. Lieferungen mit LKW werden von uns nur Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr entgegengenommen. 
5.6. Die in unserer Bestellung angegebenen Liefertermine und –zeiten sind bindend.Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. 
5.7. Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Auftragnehmer mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierzu einer Mahnung durch uns bedarf. 
5.8. Falls nicht gesondert vereinbart sind wir im Falle eines Lieferverzugs berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 10% des Lieferwertes. Dieser pauschalierte Schadensersatz ist auf den vom Auftragnehmer zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, uns nachzuweisen, daß infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, wie etwa Rücktritt oder Schadenersatz statt der Leistung bei ausbleibender Leistungnach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist, bleiben vorbehalten.

Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen

6.1. Rechnungen dürfen nicht den gelieferten Waren beigelegt werden. Die Rechnung ist nach erfolgtem Versand/nach erfolgter Übergabe in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Teilrechnungen sind nur möglich, wenn entsprechende Teillieferungen ausdrücklich vereinbart waren.
6.2. Die Rechnung kann nur bearbeitet werden, wenn diese - entsprechend den Vorgaben unserer Bestellung - die dort ausgewiesenen Bestellzeichen, -nummern und -daten enthält. Für alle wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragnehmer verantwortlich. 
6.3. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zahlen wir innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Die vorgenannten Fristen laufen ab Rechnungserhalt, nicht jedoch vor Übergabe des Liefergegenstandes. 
6.4. Weist der Liefergegenstand einen Mangel auf, steht uns hinsichtlich der Forderung des Auftragnehmers ein Zurückbehaltungsrecht in angemessener Höhe zu. Die Skontofristen sind während der Dauer des Bestehens des Zurückbe-haltungsrechts gehemmt.

Gewährleistung, Sicherheitseinbehalt, Eigentumsvorbehalt

7.1. Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Soweit ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Auftragnehmer die Mangelbeseitigung oder eine Ersatzleiferung zu verlangen, wofür der Auftragnehmer die Kosten zu tragen hat. Alle Ersatzlieferungen und Reparaturen sind ebenfalls Bestandteil der in diesen Bestellbedingungenniedergelegten Regelungen zur Mängelgewährleistung.
7.2. Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn wir sie dem Auftragnehmer innerhalb von 5 Werktagen seit Eingang der Lieferung bei uns mitteilen. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung an den Auftragnehmer erfolgt. 
7.3. Sofern zur Abwehr akuter Gefahren oder zur Vermeidung eines besonders großen Schadens erforderlich, sind wir berechtigt, Mängel anstelle des Auftragnehmers auf dessen Kosten zu beseitigen. 
7.4. Falls nicht gesondert vereinbart beträgt die Gewährleistungsfrist 18 Monate, gerechnet ab dem auf die Übergabe des Liefergegenstandes an uns folgenden Tag. Eine Schichtbegrenzung ist nicht vereinbart. 
7.5. Werden Gegenstände oder Teile einer Anlage neu geliefert, so endet die Gewährleistungsfrist dafür mit der Gewährleistungsfrist der Ziffer 7.4., frühestens jedoch 6 Monate vom Zeitpunkt der Neulieferung an. 
7.6. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. 
7.7. Eigentumsvorbehalte des Auftragnehmers gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Auftragnehmer sich das Eigentum vorbehält. Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig. 
7.8. Der Auftragnehmer sichert zu, dass alle Lieferungen und Leistungen in seinem Volleigentum stehen und dass keine Dritten Rechte an diesen Lieferungen und Leistungen geltend machen können.

Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz, Bauwesenversicherung

8.1. Der Auftragnehmer ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. 
8.2. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Auftragnehmer gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Auftragnehmer sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gele-genheit zur Stellungnahme geben. 
8.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5.000.000 pro Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten. Der Auftragnehmer wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden. 
8.4. Der Auftragnehmer beteiligt sich an einer eventuellen Bauwesenversicherung mit 0,2 %. Eine Freistellung von dieser Versicherung muß schriftlich erfolgen.

Beistellung von Material und Werkzeugen

9.1. An beigestellten Materialien behalten wir – soweit rechtlich möglich - das Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 
9.2. Beigestellte Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschl. für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. 
9.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die von uns beigestellten Materialien und Werkzeuge auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahl-schäden zu versichern.

Rechtswahl, Gerichtsstand

10.1. Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und dem UN-Kaufrecht. 
10.2. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. 
10.3. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftragnehmer auch am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.

Sonstiges

11.1. Sollten eine oder mehrere der Bestimmungen dieser Bestellbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden oder unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages, sowie der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen oder nicht Vertragsbestandteil gewordenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vor-schriften.
11.2. Alle Änderungen eines Vertrages mit uns einschließlich Änderungen dieser Bestellbedingungen erfordern die Schriftform.