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Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen - Allgemeine Bestimmungen

1.1. Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen einschl. Vorschläge, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich deren Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers unsere Leistungen vorbehaltlos ausführen.
1.2. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
1.3. Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGBG.
1.4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
1.5. Wir setzen den Besteller hiermit davon in Kenntnis, dass seine Daten EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet werden.
1.6. Für elektronisches Material gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektroniker (VDE), soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen und Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, sofern die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Zustandekommen des Vertrages

2.1. Unser freibleibendes Angebot stellt nur eine Aufforderung an den Besteller dar, seinerseits ein Angebot zu unterbreiten. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bzw. durch die Auftragsdurchführung zustande.
2.2. Der Besteller ist für die Dauer von vier Wochen an seine Bestellung gebunden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung bei uns.

Angebotsunterlagen

3.1. An Abbildungen, Zeichnungen, Montageanweisungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Kommt ein Vertrag nicht zustande, sind sie auf Verlangen unverzüglich kostenfrei an uns zurück zusenden.
3.2. Sofern wir Gegenstände nach vom Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden wir von einem Dritten diese in Anspruch genommen, so ist der Besteller verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

Preise

4.1. Unsere Preise gelten, mangels besonderer Vereinbarungen, "ab Werk", ausschl. Verpackung, Fracht, Post und Zoll sowie Aufwendungen für Versicherungen.
4.2. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
4.3. Die Preisstellung erfolgt in Euro.
4.4. Sofern sich zwischen dem Vertragsabschluß und dem vereinbarten Liefertermin eine von uns nicht zu vertretende Erhöhung der Kosten - insbesondere bei Löhnen, Rohstoffen und Energie - ergibt, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu erhöhen.
4.5. Bei Lieferungen ins Ausland sind sämtliche von uns im Ausland eventuell zu erbringenden Steuern vom Besteller zu erstatten. 

Zahlungsbedingungen

5.1. Mangels abweichender Vereinbarungen ist unser Kaufpreis ohne Abzug von Skonto innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
5.2. Rechnungen über die Entsendung von Monteuren zur Installation, Wartung oder Instandsetzung von Anlagen sind sofort ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig.
5.3. Bei Lieferungen im Wert von bis zu Euro 250,00 behalten wir uns Versand gegen Nachnahme vor.
5.4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren Verzugschadens bleibt vorbehalten. Der Besteller ist seinerseits berechtigt, uns nachzuweisen, daß infolge des Zahlungsverzugs ein geringerer bzw. kein Schaden entstanden ist.
5.5. Die Annahme von Wechseln, die stets nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung der Diskontierbarkeit erfolgt, bedarf der besonderen Vereinbarung. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für die rechtzeitige Vorlage des Wechsels haften wir nicht, sofern uns lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5.6. Tritt nach Abschluß des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers ein (insbesondere Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers) oder wird uns eine bereits bestehende Verschlechterung erst nachträglich bekannt, so sind wir berechtigt, innerhalb einer angemessenen Frist Leistung Zug um Zug oder Sicherheitsleistung zu verlangen und, sofern der Besteller dieser Aufforderung nicht nachkommt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.7. Der Besteller kann nur mit Gegensprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es sich um vorgenannte Gegenansprüche handelt und diese auf dem Vertrag beruhen.
5.8. Sind Teilzahlungen vereinbart, so wird die gesamte Restschuld ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel sofort zur Zahlung fällig, wenn der Besteller mit zwei aufeinanderfolgenden Zahlungen ganz oder teilweise in Höhe von mind. 10% des Rechnungsbetrages in Verzug gerät.
5.9. Bei einem Bestellwert unter € 150,-- fällt eine Bearbeitungspauschale von € 50,-- an.

Lieferzeit

6.1. Vereinbarte Liefertermine verschieben sich entsprechend, wenn der Besteller die von ihm zu beschaffenden Teile, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben nicht rechtzeitig beibringt oder eine vereinbarte Anzahlung bzw. die Stellung vertraglich vorgesehener Zahlungssicherheiten nicht rechtzeitig erfolgen. Bei nachträglichen Vertragsänderungen sind die Liefertermine neu zu vereinbaren.
6.2. Liefertermine beziehen sich mangels entgegenstehender Vereinbarung auf den Zeitpunkt der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes. Bei Lieferungen einschl. Montage gilt der Tag der Fertigstellung.
6.3. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, max. 5% des Lieferwertes zu verlangen.
6.4. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Statt des Rücktritts kann der Besteller Schadenersatz wegen Nichterfüllung, beschränkt auf den vorhersehbaren Schaden, verlangen. Im Falle leicht fahrlässiger Herbeiführung des Verzugs ist der Nichterfüllungsschaden darüber hinaus auf unmittelbare Schäden begrenzt.
6.5. Die Haftungsbegrenzung der Absätze 6.3. und 6.4. gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde oder wenn der Besteller wegen des Verzugs geltend machen kann, daß sein Interesse an der Vertragserfüllung in Wegfall geraten ist.
6.6. Liefertermine verschieben sich um die Dauer der Verzögerungen, die aufgrund von rechtmäßigen betriebsinternen Arbeitskampfmaßnahmen, aufgrund von rechtmäßigen oder rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen in Zulieferbetrieben oder aufgrund bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt eintreten, sofern die dadurch verursachten Verzögerungen nicht durch zumutbare Maßnahmen unsererseits verhindert werden können. Verschiebt sich der Liefertermin infolge der vorgenannten Umstände um länger als 4 Monate, so können beide Vertragsparteien kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
6.7. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschl. etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.

Gefahrenübergang, Transport

7.1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen erfolgt der Versand auf Kosten des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an die Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes erfolgt. Führen wir die Auslieferung selbst durch, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt über, in dem das Verladen auf das eigene Kraftfahrzeug erfolgt. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers versichern wir die Ware auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
7.2. Bei Versand durch die Bundesbahn oder einen Spediteur ist im Schadensfall der Entschädigungsantrag grundsätzlich vom Besteller selbst zu stellen. Die Fälligkeit unserer Zahlungsansprüche bleibt hiervon unberührt.

Montage und Inbetriebnahme

8.1. Für die Montage und Inbetriebnahme des Liefergegenstandes gelten besondere Bedingungen (Allgemeine Bedingungen der Firma MFI GmbH für Montagen, Inbetriebnahmen und Reparaturen). 

Eigentumsvorbehalt

9.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes sind wir zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist abzüglich der Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn durch uns höhere bzw. durch den Besteller niedrigere Kosten nachgewiesen werden.
9.2. Die Verwertung des zurückgenommenen Liefergegenstandes erfolgt durch freihändigen Verkauf. Auf Wunsch des Bestellers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Liefergegenstandes geäußert werden kann, ermittelt ein von uns ausgesuchter öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den Zeitwert, der dann als Verwertungserlös im Sinne des § 10 Absatz 1 dieser Bedingungen anzusehen ist.
9.3. Der Besteller ist verpflichtet, den Vorbehaltsgegenstand auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er ist verpflichtet, Versicherungsleistungen in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Vorbehaltsgegenstandes zu verwenden. Bei vollständigem Untergang sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung unserer Restforderungen zu verwenden. Der Mehrbetrag steht dem Besteller zu.
9.4. Der Besteller hat ferner die Pflicht, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten sowie alle vorgeschriebenen Wartungs- und erforderlichen Instandsetzungsarbeiten unverzüglich auf eigene Kosten fachgerecht ausführen zu lassen.
9.5. Der Besteller hat uns von jeder Gefährdung des Eigentums, insbesondere durch drohende oder erfolgte Pfändung oder sonstige Eingriffe eines Dritten, unverzüglich zu benachrichtigen, uns diesen Dritten namhaft zu machen, den Vollstreckungsbeamten auf unsere Eigentumsansprüche hinzuweisen und uns die für eine Intervention notwendigen Unterlagen unverzüglich zu übergeben. Der Besteller haftet uns gegenüber für den Schaden aus einer eventuellen Unterlassung. Soweit wir gegen einen Dritten Klage gemäß § 771 ZPO erheben müssen, hat uns der Besteller von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freizustellen, sofern der Dritte nicht zur Kostenerstattung in der Lage ist.
9.6. Während der Dauer unseres Eigentumsvorbehaltes darf der Besteller über die Liefergegenstände nur nach unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung verfügen bzw. diese vermieten oder an einen anderen Ort verbringen.
9.7. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
9.8. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, daß die uns nicht gehörenden Gegenstände als Hauptsache anzusehen sind, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9.9. Wird der Vorbehaltsgegenstand als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt uns der Besteller schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes ab.
9.10. Haben wir dem Besteller die Veräußerung des unter Vorbehaltseigentum stehenden Liefergegenstandes gestattet, so tritt er uns bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in der Höhe ab, die dem Verhältnis unseres Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) zum Weiterveräußerungserlös entspricht, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Die uns vom Besteller im voraus abgetretene Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen" Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
9.11. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9.12. Wenn und soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes für uns von besonderen Voraussetzungen oder Formvorschriften abhängt, ist der Besteller verpflichtet, für deren Erfüllung unverzüglich auf seine Kosten Sorge zu tragen. Dies gilt insbesondere auch bei Lieferungen ins Ausland, wenn im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehaltes oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte von uns bestimmte Maßnahmen erforderlich sind. Läßt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber, uns andere Rechte am Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte solcher Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung unserer Ansprüche gegen den Besteller dadurch nicht erreicht wird, ist dieser verpflichtet, uns auf seine Kosten andere Sicherheiten am Liefergegenstand zu verschaffen.

Gewährleistung

10.1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobligenheiten gemäß §§377 ff HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10.2. Wir leisten Gewähr bei mangelhafter Lieferung, sofern sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten - bei Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten - seit Übergabe des Liefergegenstandes zeigt. Innerhalb dieser Fristen geltend gemachte Mängel verjähren 6 Monate nach erfolgter Rüge.
10.3. In Fällen mangelhafter Lieferung sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
10.4. Machen wir von der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist nach Rüge des Mangels keinen Gebrauch, ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in anderer Weise fehl, so ist der Besteller berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) zu verlangen.
10.5. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn wir mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der dazu notwendigen Kosten zu verlangen.
10.6. Gewährleistungsrechte stehen dem Besteller nicht zu, wenn Fehler oder Schäden auf folgende Ursachen zurückzuführen sind:a. Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder von diesem beauftragte Dritte. b. Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel bzw. Austauschwerkstoffe. c. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Liefergegenstandes durch den Besteller oder Dritte, insbesondere Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen und Nichtdurchführung der vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten. d. Änderungen am Liefergegenstand, insbesondere Einbau von nicht genehmigten Teilen. e. Natürliche Abnutzung oder Verschleiß. f. Übermäßige Beanspruchung. g. Nicht rechtzeitige Anzeige eines Fehlers. h. Chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, Temperatur, Witterung oder andere Natureinflüsse, sofern deren Einwirkung uns bei Vertragsabschluß nicht bekannt war.
10.7. Soweit sich aus diesen Bedingungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind - insbesondere haften wir nicht für einen entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
10.8. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
10.9. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- und Personalschäden auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Auf Verlangen sind wir bereit, dem Besteller Einblick in unsere Versicherungspolice zu gewähren.

Gesamthaftung

11.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 10 Absatz 7 - Absatz 9 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches - ausgeschlossen.
11.2. Die Regelung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender nachträglicher Unmöglichkeit.
11.3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand

12.1. Mangels abweichender Vereinbarung ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
12.2. Ist der Besteller Vollkaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch am Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.

Rechtswahl

13.1. Auf die zwischen einem ausländischen Besteller und uns bestehenden Rechtsverhältnisse findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das Wiener UN-Übereinkommen betreffend Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 findet keine Anwendung.

Teilnichtigkeit

14.1. Sofern eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil wird oder unwirksam ist, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen sowie des Vertrages nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen oder nicht Vertragsbestandteil gewordenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.